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DESCRIPTION:Ausländerinnen und Ausländer, die im Rahmen einer Familienzusammenführung eine Aufenthaltsbewilligung erlangt haben und Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, müssen oft befürchten, dass ihre Bewilligung im Falle einer Trennung vom Täter nicht verlängert wird. Art. 50 AIG, der den sog. nachehelichen Härtefall regelt, sowie Art. 77f Abs. 4 VZAE, wurden zum 1. Januar 2025 reformiert. Der persönliche Anwendungsbereich von Art. 50 AIG wurde erweitert und die entscheidenden Kriterien präzisiert. Ausserdem wurde der Begriff der ehelichen Gewalt durch den Begriff der häuslichen Gewalt ersetzt.\nIn der Folge hat die Schweiz ihren Vorbehalt zu Art. 59 der Istanbul-Konvention zurückgezogen. Schliesslich gibt die Revision von Art. 50 AIG Beratungsstellen sowie anderen spezialisierten Stellen nunmehr noch mehr Gewicht bei der Erstellung von Berichten und Nachweisen bezüglich der erlittenen häuslichen Gewalt. Das Ziel dieser Weiterbildung ist es, sich mit den Voraussetzungen des neu formulierten Art. 50 AIG vertraut zu machen und die in der Praxis angewendeten Kriterien zu analysieren und zu diskutieren. Dies soll es Fachpersonen erlauben, qualitativ hochwertige Berichte zu erstellen, welche die erlittene Gewalt hinreichend dokumentieren und geeignet sind, in Verfahren von Behörden oder Gerichten verwendet zu werden. Insbesondere die Anforderungen der Rechtsprechung an derartige Berichte werden diskutiert, so dass Opfer bessere Chancen haben, die Erfüllung der Kriterien von Art. 50 AIG in ihrem Einzelfall darzulegen.\n\nDas Seminar richtet sich an Personen, die sich in ihrer täglichen Arbeit mit ausländischen Opfern häuslicher Gewalt befassen. Der Austausch unter Fachpersonen und Behörden soll durch Diskussionsrunden gefördert werden.
SUMMARY:Ausländische Opfer häuslicher Gewalt – Art. 50 AlG in der Praxis
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LOCATION:MIS 08\, Weiterbildungszentrum\, Rue de Rome 6\, 1700 Fribourg
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